Nachlasspflegschaften

Der Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht (einer Abteilung des jeweiligen örtlichen Amtsgerichts) bestellt, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. Ein solches Bedürfnis kann zum Beispiel vorliegen, wenn die Erben noch unbekannt sind oder wenn zwischen den Erben Streit entstanden ist und deshalb kein Erbschein ausgestellt werden kann oder wenn der Nachlass ohne zeitnahe Verwaltungsmaßnahmen in Gefahr wäre. Ein Nachlasspfleger kann auch auf Antrag bestellt werden, wenn der Antragsteller einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch gerichtlich geltend machen will. Der Nachlasspfleger ist Vertreter der Erben.
Die Aufgaben eines Nachlasspflegers richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Falles. Sie werden bei der Bestellung festgelegt. Es kann zu seinen Pflichten gehören, unbekannte oder im Ausland befindliche Erben zu ermitteln. Er muss dafür sorgen, dass der Nachlass keinen Schaden nimmt, dass also vorhandene Werte nicht verloren gehen. Er muss sich ggf. um laufende Zahlungen wie Miete etc. kümmern, Rechnungen bezahlen, womöglich eine Beerdigung organisieren, den Haushalt des Erblassers auflösen, eine Immobilie aus dem Nachlass verwalten oder verwerten. Auch eine Erbschaftsteuererklärung muss er ggf. verfassen und eine Aufstellung des Vermögens im Nachlass anfertigen.


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